Netzentgelte
Netznutzungsentgelte
DOWNLOAD: Netznutzungsentgelte Strom 2024
DOWNLOAD: Netznutzungsentgelte Strom 2023
DOWNLOAD: Netznutzungsentgelte Strom 2022
DOWNLOAD: Netznutzungsentgelte Strom 2021
DOWNLOAD: Netznutzungsentgelte Strom 2020
DOWNLOAD: Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netznutzungsentgelte 2020
Entgelte für Mehr-/ Mindermengen
Definition Mehrmenge/Mindermenge: Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.
Abrechnung: Für die jährlichen Abweichung zwischen der im Lastprofil vorgesehenen und der tatsächlichen verbrauchten Energie von Entnahmestellen ohne registrierende 1/4-h-Leistungsmessung (Jahresmehr- und Jahresmindermengen) rechnet die Blomberg Netz GmbH & Co. KG die Mehr- und Mindermengen mit den vom BDEW im Internet veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab. Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. Umsatzsteuer vergütet bzw. berechnet. Unter dem folgenden Link gelangen Sie zur Veröffentlichung des BDEW.
Standardlastprofil
Die Standardlastprofile setzt die Blomberg Netz GmbH & Co. KG auf der Grundlage des synthetischen Verfahrens ein.
Für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden werden standardisierte Lastprofile verwendet. Zur Anwendung kommen dabei die repräsentativen VDEW-Lastprofile G0 bis G6 für Gewerbekunden sowie L0 bis L2 für Kunden mit landwirtschaftlichem Bedarf. Für Haushalte wird das dynamisierte Standardlastprofil H0 des VDEW verwendet. Es wird die Feiertagsregelung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen berücksichtigt.
Sonderformen der Netznutzung
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist der Netzbetreiber verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grundlage vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstbetrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Die mit dem Letztverbraucher (Netznutzer) zu treffende Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde, der Antrag hat durch den Letztverbraucher zu erfolgen.
Die Blomberg Netz GmbH & Co. KG hat auf Basis des von der BNetzA veröffentlichten Modells die entsprechenden Hochlastzeitfenster ermittelt.
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Schwachlastregelung
Auf Wunsch des Lieferanten wird zusätzlich die Schwachlastregelung mit folgenden Bestimmungen angewandt: Die Schwachlastzeit wird vom Netzbetreiber festgelegt und kann von ihm mit angemessener Vorankündigung geändert werden.
Im Netzgebiet der Blomberg Netz GmbH & Co. KG gilt ab dem 01.01.2020 täglich eine Schwachlastzeit von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
Die während der Schwachlastzeit bezogene elektrische Arbeit (Schwachlastarbeit) wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Die Umschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung (bzw. Schaltuhren). Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.
Besondere Regelungen und Voraussetzungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist, als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 (2) Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 (2) Nr.1a). Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.
Information zu Zählzeiten
Information der Zählzeiten gem. § 7 Nr. 11 Netznutzungsvertrag
Die BNetzA-Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (BK6-20-160) hat in Verbindung mit der Mitteilung Nr. 2 (Erforderliche Übergangsregelungen zur Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom) festgelegt, dass der Netzbetreiber die Informationen über die Zählzeiten auf der Internetseite zu veröffentlichen hat.
Zählzeiten des NB bei Messtechnik kME und mME entspricht SLP-Schaltzeiten für Schwachlastregelung (siehe oben stehende Angaben)
Zählzeiten des NB bei Messtechnik iMS
06:00 – 22:00 Uhr
22:00 – 06:00 Uhr
Besondere Regelungen und Voraussetzungen
Sofern Kunden in unserem Netzgebiet mit Schwachlaststrom beliefert werden, sind folgende Hinweise zu beachten:
- Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen.
- Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist, als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 (2) Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 (2) Nr.1a).
- Die technische Voraussetzung zur Erfassung der Schwachlastmengen muss gegeben sein (Doppeltarifzähler). Die Schwachlastanmeldung muss sich auf ein Niedertarif-Zählwerk beziehen. Wenn diese ohne Angabe eines Zählwerkes eingeht, wird der normale KA-Satz bestätigt.
- Wir als Netzbetreiber können im Vorfeld nicht wissen, welche Strompreisregelung der Lieferant mit seinen Kunden im Einzelnen abgeschlossen hat. Daher ist es notwendig, die Marktlokationen, welche über einen entsprechenden Schwachlasttarif beliefert werden, im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation, bei der Anmeldung oder ggf. im Nachgang mittels einer Stammdatenänderung, mit dem entsprechenden Qualifier in der UTILMD-Nachricht an uns zu melden.
- Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.
Schwachlastbestätigung
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Schwachlast-KA können Sie mittels einer Bestätigung erklären. Diese haben wir Ihnen als Muster zum Download bereitgestellt:
Download:
Schwachlastvereinbarung