Die Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen erfolgt gemäß § 29 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Das MsbG sieht für grundzuständige Messstellenbetreiber eine gestaffelte Ausstattungsverpflichtung nach Letztverbraucher- und Einspeisekategorien für den Messstellenbetrieb Strom vor. Der Umbau erfolgt über mehrere Jahre. Zudem hat der Gesetzgeber eine sog. Preisobergrenze für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen festgelegt. Diese Preisobergrenze ist in Abhängigkeit der Letztverbraucher- und Einspeiserkategorie in den §§ 31, 32 MsbG definiert.
Soweit gemäß § 30 MsbG technisch möglich und gemäß § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messtellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten. Ein intelligentes Messsystem ist eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welche analog zur modernen Messeinrichtung den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt. Daneben genügt das Intelligente Messsystem den besonderen Anforderungen nach den §§ 21, 22 MsbG, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können.
Der Einbau von modernen Messeinrichtungen ist von grundzuständigen Messstellenbetreibern an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern vorzunehmen, soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist und keine Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist. Bei modernen Messeinrichtungen handelt es sich um einen digitalen Stromzähler, der den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann. Im Unterschied zu einem intelligenten Messsystem ist diese kommunikative Anbindung bei einer modernen Messeinrichtung möglich, aber noch nicht erfolgt. Moderne Messeinrichtungen werden daher weder fernausgelesen, noch senden diese Zählerstände.
Moderne Messeinrichtungen werden zur verpflichtenden Grundausstattung, in den Fällen, in denen das MsbG keine intelligenten Messsysteme vorschreibt. Dieses betrifft nach § 29 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 MsbG insbesondere Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh sowie Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung ab 1 kW bis einschließlich 7 kW. Für diese Kundengruppen ist der konventionelle Elektrizitätszähler durch eine moderne Messeinrichtung gemäß MsbG bis zum Jahr 2032 auszutauschen.
Die Umbauverpflichtung umfasst im Netz der Blomberg Netz GmbH & Co. KG insgesamt ca.
9.700 Zählpunkte. Davon werden etwa 8.100 Zählpunkte
mit einer modernen Messeinrichtung und etwa 1.600 Zählpunkte mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet. Der Umbau auf moderne Messeinrichtunge
n erfolgt im Zuge der jährlichen Turnuswechsel. Intelligente Messsysteme werden installiert, soweit dieses gemäß § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist.
Die tatsächliche Zahl der (Pflicht-)Umbaufälle hängt u.a. von den technischen Rahmenbedingungen wie beispielsweise Neuanschlüssen bzw. Anlagenstillegungen und Leistungsänderungen bei Einspeiseanlagen sowie von Veränderungen im Jahresstromverbrauch der Letztverbraucher ab. Die vorgenannten Mengengerüste in dem nach § 29 MsbG erforderlichen Umfang wurden im Juni 2017 ermittelt und werden bei Bedarf aktualisiert.
Der Messstellenbetrieb wird als Standardleistung gemäß § 35 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) durchgeführt. Das MsbG hat für den grundzuständigen Messstellenbetreiber in Abhängigkeit der Letztverbraucher- bzw. Einspeisekategorien gestaffelte Preisobergrenzen definiert, die das Entgelt zum Messstellenbetrieb (Standardleistungen) für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nicht überschreiten dürfen. Die Blomberg Netz GmbH & Co. als grundzuständiger Messstellenbetreiber bietet neben den Standardleistungen derzeit noch keine Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG an.
Die Entgelte der Blomberg Netz GmbH & Co. KG für den grundzuständigen Messstellenbetrieb finden Sie hier.
DOWNLOAD: Preisblatt Messstellenbetrieb 2023
DOWNLOAD: Preisblatt Messstellenbetrieb 2024